Ratgeber Recht und Finanzen Anzeige

Steuerfrei erben?

Wer eine geerbte Immobilie selbst bewohnen will, muss dafür meist keine Erbschaftssteuer zahlen. Dabei ist der Zeitfaktor entscheidend. Doch was gilt, wenn sich wegen Renovierung der Einzug verzögert?

Für eine geerbte Immobilie fällt unter bestimmten Voraussetzungen keine Erbschaftsteueran. Dafür muss der Erbe sie innerhalb sechs Monaten selbst nutzen. FOTO KAI REMMERS/DPA

Angehörige können eine Immobilie steuerfrei erben. „Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die geerbte Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt wird“, informiert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Erben haben dafür in der Regel sechs Monate Zeit. Außerdem wichtig für die Steuerbefreiung: Der Erblasser muss selbst in der Immobilie selbst gewohnt haben. Und: Sollten Kinder erben, sollte die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter sein.

Doppelhaushälfte muss erst renoviert werden

Doch was gilt, wenn ein Sohn eine Doppelhaushälfte erbt und diese erst aufwendig renovieren muss? Die Richter des Bundesfinanzhofes (BFH) stellten in einem Urteil fest, dass auch ein späterer Einzug in Ausnahmefällen zur Steuerfreiheit führen kann (Az.: II R 46/19).

In dem verhandelten Fall erbte ein Mann die vom Vater genutzte Doppelhaushälfte. Er wohnte selbst nebenan und wollte die geerbte Haushälfte renovieren, und dann beide Hälften zusammenlegen und in diesem Haus wohnen.

Die Renovierung und Sanierung der geerbten Haushälfte dauerte jedoch knapp drei Jahre. Es musste ein Wasserschaden beseitigt werden. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung ab, weil die Bestimmung zur Selbstnutzung innerhalb von sechs Monaten fehlte.

Die Richter urteilen jedoch: Der Erbe muss glaubhaft darlegen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung entschlossen hat. Zudem muss er erklären, warum der tatsächliche Einzug nicht früher möglich war.

Vergibt der Erbe etwa Renovierungs- und Umbaumaßnahmen rechtzeitig, also innerhalb der sechs Monte, ist eine Steuerbefreiung möglich. Es kann nicht zu seinen Lasten gehen, wenn Arbeiten nicht zeitnah abgeschlossen werden – etwa weil es Schwierigkeiten bei der Lieferung von Material gab.

Erben können von dem Urteil profitieren. Um Probleme zu vermeiden, rät Daniela Karbe-Geßler: „Innerhalb von sechs Monaten sollte ein Erbe prüfen, ob er in die geerbte Immobilie einziehen will und entsprechende Renovierungsarbeiten in Auftrag geben, um die Selbstnutzung damit zu manifestieren.“ dpa 
 

Vorzeitig in Rente

Mit Sonderzahlungen Abschläge ausgleichen

Versicherte, die die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen erfüllen, können vor Erreichen der regulären Altersgrenze in Rente gehen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin.

Für jeden Monat, den sie die Rente früher beziehen, nehmen sie dafür aber einen Abschlag in Höhe von 0,3 Prozent in Kauf. Mit Sonderzahlungen können diese Abschläge aber ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

Rentenauskunft zum Ausgleich der Minderung

Auf Wunsch erhalten Versicherte ab dem 50. Lebensjahr eine besondere Rentenauskunft zum Ausgleich der Rentenminderung von ihrem Rentenversicherungsträger. Sie informiert über die Rentenhöhe zum gewünschten vorzeitigen Rentenbeginn, die Höhe der daraus entstehenden Rentenminderung und über den Betrag, der zum Ausgleich geleistet werden kann.

Wichtig: Die einmal eingezahlten freiwilligen Beiträge können nicht wieder erstattet werden. dpa