Sobald das Überstundenkonto sich füllt, stellt sich für Arbeitnehmer die Frage: Gibt es dafür Geld? Für Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg, gilt grundsätzlich die simple Gleichung: Arbeit nur gegen Vergütung – das zähle auch bei zusätzlicher Arbeit. Das folgt aus Paragraf 612 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Außerdem lege das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) fest, dass im Arbeitsvertrag vereinbarte „pauschale Geltungsklauseln unvereinbar und unwirksam“ sind.
Diese Regelungen sind rechtswidrig
Für Arbeitnehmer heißt das konkret: Sie können manchen Überstunden-Formulierungen in ihrem Arbeitsvertrag widersprechen. Laut Markowski fallen darunter Klauseln, nach denen „erforderliche Überstunden“ mit dem monatlichen Entgelt abgegolten sind. Genauso zählen dazu Formulierungen im Arbeitsvertrag, die Beschäftigten „für Über- und Mehrarbeit keine weitergehende Vergütung“ zugestehen.
Solche Klauseln seien aber ohnehin die Ausnahme. Meist würden Arbeitgeber Überstunden mit dem regulären Stundenlohn vergüten, sagt Markowski. „Je nach Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann es auch noch Überstundenzuschläge geben.“ Gibt es in Unternehmen einen Betriebsrat, müsse dieser Überstunden zunächst zustimmen.
Überstunden können mit Gehalt abgegolten sein
Achtung: Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass mit dem Gehalt eine ganz bestimmte Anzahl von Überstunden abgegolten sein soll, muss der Arbeitgeber sie nicht zusätzlich vergüten. Eine ausreichende Formulierung ist dafür beispielsweise: Zehn Überstunden pro Monat sind mit dem Gehalt abgegolten.
Von solchen Verträgen sollte man aus Sicht von Arbeitsrechtler Markowski aber die Finger lassen. Es lege den Verdacht nahe, dass durch Zwangsüberstunden Personal eingespart wird. dpa
Achtung beim Absetzen von Kita-Gebühren
Kita-Gebühren steuerlich geltend machen? Das geht.
Aufwendungen für die Betreuung des eigenen Kindes können grundsätzlich die Steuerlast senken.
Zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens aber 4000 Euro pro Kind, sind als Sonderausgaben in der Steuererklärung abzugsfähig.
Übernimmt allerdings der Arbeitgeber die Kita-Gebühren, gilt das nicht. Denn Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmenden mit dem Lohn oder Gehalt steuer- und sozialversicherungsfrei Kita-Gebühren auszahlen, teilt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mit.
Zusätzliche steuerliche Absetzung dieser Kita-Kosten sind in diesem Fall mangels wirtschaftlicher Belastung nicht möglich, hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. III R 54/20).
Wer also die gesamten Kita-Gebühren vom Arbeitgeber bezahlt bekommt, darf dafür keine Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben. dpa